Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, also mit der absoluten Mehrheit, gewählt. Er ernennt und entlässt die Ministerinnen und Minister, bedarf dazu aber der Zustimmung des Landtags. Der Landtag kann die Regierung vor Ablauf der Legislaturperiode abwählen, indem er ihr sein Misstrauen ausspricht. Ein Misstrauensvotum muss mit absoluter Mehrheit beschlossen werden; der Landtag ist automatisch aufgelöst, wenn er nicht innerhalb von zwölf Tagen nach dem Misstrauensvotum einer neuen Regierung das Vertrauen ausspricht. Kann der Landtag keinen Ministerpräsidenten wählen, weil die notwendige Mehrheit nicht zustande kommt, bleibt die bisherige Regierung geschäftsführend im Amt. Dies war in Hessen 1982 und 2008 der Fall.
Richtlinienkompetenz liegt beim Ministerpräsidenten
Die Landesregierung bereitet den Haushaltsplan des Landes vor und bringt in der Regel auch die übrigen Gesetzentwürfe in den Landtag ein. Zur Ausführung eines Gesetzes kann sie die erforderlichen Vorschriften erlassen und hat das Recht, die Landesbeamten zu ernennen. Den Vorsitz in der Landesregierung hat der Ministerpräsident, der auch die Richtlinien der Regierungspolitik bestimmt. Die Ministerinnen und Minister sind an diese Richtlinien gebunden, leiten ihre Geschäftsbereiche aber im Übrigen selbständig und in eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.